logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Artikel 7 EuErbRVO Zuständigkeit bei Rechtswahl
(gesetz.erbrvo)
<< >>
    

Die Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser nach Artikel 22 gewählt hat, sind für die Entscheidungen in einer Erbsache zuständig, wenn

  1. sich ein zuvor angerufenes Gericht nach Artikel 6 in derselben Sache für unzuständig erklärt hat,
  2. die Verfahrensparteien nach Artikel 5 die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte dieses Mitgliedstaats vereinbart haben oder
  3. die Verfahrensparteien die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich anerkannt haben.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise