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Die Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser nach Artikel 22 gewählt hat, sind für
die Entscheidungen in einer Erbsache zuständig, wenn
- sich ein zuvor angerufenes Gericht nach Artikel 6 in derselben Sache für unzuständig
erklärt hat,
- die Verfahrensparteien nach Artikel 5 die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte
dieses Mitgliedstaats vereinbart haben oder
- die Verfahrensparteien die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich anerkannt
haben.
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