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Von einer Entscheidung nach Aktenlage spricht man, wenn das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung allein aufgrund des in den Akten vorhandenen Tatsachenstoffes entscheidet. Eine Entscheidung nach Aktenlage ist vom Gesetz in zwei Fällen vorgesehen:
In beiden Fällen ist gemäß § 251a Abs. 2 ZPO, auf den auch § 331a S. 2 ZPO verweist, notwendige Voraussetzung, dass
- vorher eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
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