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Empfangsbekenntnis, Zustellung gegen
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Zustellung gegen Empfangsbekenntnis wird eine der Formen der Zustellung in der ZPO bezeichnet. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist in § 174 ZPO geregelt. Hier wird dem Rechtsanwalt der Partei das zuzustellende Dokument gemeinsam mit einem Bestätigungsformular (dem Empfangsbekenntnis) per einfacher Post zugeschickt. Der Rechtsanwalt trägt auf diesem Formular das Empfangsdatum ein, unterschreibt und schickt es wieder zurück an das Gericht.

Per Empfangsbekenntnis kann auch von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Mittelung/Übermittlung von Dokumenten * Zustellung, Zivilprozess * Zustellung, Zivilprozess * Zwangsvollstreckung, Voraussetzungen * Prozessvergleich * Zustellung, förmliche