Mit Elterngeld wird eine für ein bzw. zwei Jahre (dann in halber Höhe) gemäß Bundeselterngeldgesetz (BEEG) gewährte staatliche Leistung bezeichnet, die es erziehenden Elternteilen ermöglichen soll sich in den ersten Jahren um ihr Kind zu kümmern. Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung die sich an der Höhe des letzten Einkommens orientiert aber mindestens 300,- beträgt.
Bei der Unterhaltsberechnung ist Elterngeld gemäß § 11 BEEG nur soweit zu berücksichtigen, wie es die Grenze von 300,- bzw. 150,- (bei zweijährigem Bezug) übersteigt (Vgl. Nr. 2.5 der Unterhaltsgrundsätze FFM; BGH vom 4.12.2006 Az. XII ZR 31/04). Das gilt auch bei Dreiteilung.
Ist der Elterngeldempfänger selbst gegenüber Minderjährigen unterhaltspflichtig soll § 11 BEEG nicht gelten, d.h. hier ist das Elterngeld für die Berechnung der Leistungsfähigkeit in vollem Umfang heranzuziehen (OLG Frankfurt v. 2.10.2013 Az. 2 UF 443/12; OLG Brandenburg v. 26.9.2013 Az. 3 WF 101/13).
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