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Von einem Einzelschuldner spricht man im Gegensatz zu Gesamtschuldnern, wenn mehrere Schuldner einer teilbaren Leistung gemäß § 420 BGB nur auf Ihren Anteil haften.
Beispiel: Bei einer Wohngemeinschaft ist mit dem Vermieter vereinbart, dass jeder der drei Mieter nur auf ein 1/3 der Gesamtmiete haftet.
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