Von einem Einzelrichter spricht man im Zivil- und Verwaltungsprozess bei einem Richter der über die ihm vorgelegten Fälle alleine entscheidet. Im Strafrecht gibt es dafür den Strafrichter.
Im Zivilprozessrecht entscheidet der Einzelrichter am Amtsgericht und grundsätzlich auch am Landgericht.
Auch in der VwGO überträgt die Kammer die Sache gemäß § 6 VwGO per Beschluss an den Einzelrichter, wenn sie
keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine besondere Bedeutung hat.
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