Mit Einverständnis wird der die Tatbestandsmäßigkeit ausschliessende zustimmende Wille bezeichnet, wenn der Tatbestand ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Betroffenen voraussetzt (z.B. § 242 StGB Diebstahl oder § 123 StGB Hausfriedensbruch)
Mit Einwilligung wird dagegen, der nur rechtfertigend wirkende zustimmende Wille bezeichnet, wenn der Tatbestand nicht ein Handeln gegen oder ohne den Willen voraussetzt (z.B. § 223 StGB Körperverletzung).
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