Im Strafprozess bezeichnet man mit Einstellung den Beschluss der Staatsanwaltschaft, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens,
das Verfahren nicht weiter zu betreiben (§ 170 Abs. 2 StPO).
Ist das Verfahren aufgrund einer Strafanzeige und nicht von Amts wegen eingeleitet worden, ist dem Strafanzeigesteller die Einstellung unter der Angabe von Gründen mitzuteilen (§ 171 Stpo).
Ist der Anzeigende zugleich Verletzter, steht ihm gegenüber der Einstellung gemäß § 172 StPO die Beschwerde an den Generalstaatsanwalt zu. Weist der Generalstaatsanwalt die Beschwerde ab, kann der Verletzte eine gerichtliche Entscheidung beantragen (sog. Klageerzwingungsverfahren). Das gilt allerdings nur, wenn es sich nicht um ein Privatklagedelikt mit der Möglichkeit zur Privatklage handelt. Die Rechtsmittelbelehrung ist entsprechend auszugestalten.
Die Teileinstellung wird in einer Begleitverfügung zur Anklageschrift vorgenommen, und enthält die gleichen Verfügungen wie die Einstellung.
Beachte die Abgrenzung der Teil-Einstellung zur Beschränkung der Verfolgung gemäß § 154a StPO.
VfG
Az. 2 Js 1757/07
gegen: Hans Egglunt
wegen: § 95 AufenthG, § 263 StGB
Es besteht kein begründeter Tatverdacht mehr
Gründe:
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen am 23.7.2000 aus den Geschäfträumen der Geschädigten Schnörkens im Grippenweg 12 in Marburg, dieser gehörendes Mobiliar entwandt zu haben.
Nach Abschluß der Ermittlungen steht fest, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in Untersuchungshaft in der Justzivollzugsanstalt Butzbach saß. Eine Täterschaft kommt daher nicht in Betracht.
Ich habe daher das Verfahren eingestellt.
Seelig
Staatsanwältn
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist binnen 2 Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht / Leitenden Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht zulässig. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht wird die Frist gewahrt.
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