Stellt die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, steht dem Verletzten dagegen gemäß § 172 StPO die Beschwerde an den Vorgesetzten (den Generalstaatsanwalt) zu.
Sieht die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 1 StPO von der Verfolgung einer Straftat ab, hat der Verletzte kein förmliches Rechtsmittel. Er kann aber Gegenvorstellung bei der Staatsanwaltschaft oder Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen.
Werbung:
|