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Eingehungsbetrug/Erfüllungsbetrug
(recht.straf.bt.263)
    

Von Eingehungsbetrug spricht man, wenn ein Täter bei Vertragsschluss vortäuscht er werde die von ihm versprochene Leistung erbringen, obwohl er dies schon zu diesem Zeitpunkt nicht vor hat.

Beispiel: A kauft bei B einen Laptop auf Rechnung. Schon beim Kauf hat A aber nicht vor, die Rechnung zu bezahlen, und gibt deshalb eine falsche Adresse an. D.h. er täuscht den B über seine Zahlungswilligkeit.

Von Erfüllungsbetrug spricht man dagegen, wenn der Täter sein Opfer beim Erfüllungsgeschäft über den Wert der Leistung täuscht und sich so einen Vermögensvorteil verschafft.

Beispiel: A kauft von B über ebay einen Kaufvertrag über eine wertvolle Briefmarke, B schickt ihm aber eine Fälschung, was A nicht bemerkt.

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