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Einbenennung Kind
(recht.zivil.materiell.familie.namen)
    

Von Einbenennung spricht man, wenn ein Kind nach Heirat des sorgeberechtigten Elternteils mit einem Partner der nicht Elternteil ist, den in dieser Familie geführten Namen von den Ehegatten erteilt bekommt. Die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elterteil des Kindes ist notwendig (§ 1618 BGB).

Beispiel: Max Mangel ist der Sohn von Ute Mangel und Horst Mangel. Nach dem diese Ehe geschieden wurde, heiratet Ute den Peter Planck. Man einigt sich auf dessen Name als Familienname. Es wird beschlossen Max einzubenennen. Horst Mangel, der Vater, ist damit einverstanden, so dass Max nun Max Planck heißt. Es wäre auch möglich gewesen ihn Max Mangel-Planck oder Max Planck-Mangel zu nennen.

Ist der andere Eltertenteil nicht sorgeberechtigt, ist seine Zustimmung nur notwendig, wenn das Kind seinen Namen trägt (§ 1618 BGB).

Beispiel: Kim Wenig ist die eheliche Tochter von Sandra und Walter Wenig. Nach der Scheidung gibt der Vater freiwillig das Sorgerecht ab. Frau Wenig heiratet dann Peter Mümmel. Man plant die Einbenennung in Kim Mümmel. Da Kim aber noch den Namen des Vaters trägt, muss dieser der Einbenennung trotz fehlenden Sorgerechts zustimmen.

Versagt der andere Elternteil die Zustimmung kann diese vom Gericht ersetzt werden. An die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ersetzung werden hohe Anforderungen gestellt. "Die Einbenennung muss vielmehr für das Kindeswohl unabdingbar notwendig, also unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden vom Kindeswohl abzuwenden" ( OLG Schleswig v. 05.06.2012 Az. 10 UF 276/11; BGH FamRZ 2005, 889; FamRZ 2002, 1330, 1331). Nur in Ausnahmefällen ist eine Ersetzung möglich. Das OLG Schleswig hat eine solche Ausnahme in einem Fall angenommen, in dem ein am Asperger-Syndrom erkranktes Kind aufgrund des bisherigen Namens im neuen Familienverbund unter mangelnder Orientierung litt (Beschluss vom 05.06.2012 Az. 10 UF 276/11).

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