Von einer Eigenbedarfskündigung spricht man, wenn ein Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum kündigt, weil er den Wohnraum für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist Eigenbedarf ein berechtigtes Interesse für die Beendigung des Mietverhältnisses.
Entfällt der Eigenbedarf vor Ablauf der Kündigungsfrist, wird die Eigenbedarfskündigung unwirksam (BGH NJW 2003, 2604).
Entfällt der Eigenbedarf nach Ablauf der Kündigungsfrist aber vor Auszug des Mieters weg, hat der Vermieter keine Verpflichtung den Mieter zu unterrichten um ihm ein Verbleiben in der Wohnung zu ermöglichen. Mit Ablauf der Frist ist das Mietverhältnis beendet und der Eigentümer hat wieder alle Rechte gemäß Art. 14 GG. Eine nachvertragliche Treuepflicht ist insoweit abzulehnen (BGH 9.11.2005, Az. VIII ZR 339/04; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2003, 1164).
Eine Eigenbedarfskündigung durch einen Erwerber ist erst nach Eigentumsumschreibung möglich.
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