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Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kommt eine eidesstattliche Versicherung in drei Fällen in Betracht: die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO, mit der Schuldner sein Vermögen offenlegt (sog. Offenbarungsversicherung), die Versicherung im Rahmen der Forderungspfändung nach § 836 Abs. 3 ZPO und die Versicherung eine herauszugebende Sache nicht im Besitz zu haben nach § 883 Abs. 2 ZPO.
Die Durchführung der eidesstattlichen Versicherung für die Zwangsvollstreckung ist
in den §§ 899 ff. ZPO geregelt.
Um eine Offenbarungsversicherung abzuwenden kommt die Erinnerung oder die Vollstreckungsgegenklage in Betracht.
Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann man, z.B. wenn eine Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage noch nicht vorliegt, auch gemäß § 900 Abs. 4 S. 1 ZPO der Abgabe widersprechen, es muss dann das Gericht entscheiden.
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