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Artikel Diskussion (2)
Eidesfähigkeit/Eidesmündigkeit
(recht.allgemein.prozess und recht.zivil.formell.prozess und recht.straf.prozess)
    

Mit Eidesmündigkeit wird die altersbedingte Fähigkeit bezeichnet, eine Aussage vor Gericht durch Eidesleistung bekräftigen zu können. Die Eidesmündigkeit beginnt im Zivilprozessrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 393 ZPO) und im Strafprozessrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 60 Nr. 1 StPO).

Im Strafprozessrecht ist die Altersgrenze mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz im Jahr 2009 vom 16. auf das 18. Lebensjahr hochgesetzt worden. Ziel dieser Änderung war die Stärkung der Rechte von Kindern und jugendlichen Opfern und Zeugen und die Anpassung der strafrechtlichen Schutzaltersgrenze an internationale Standards.

Mit Eidesfähigkeit wird die Verstandesreife bezeichnet, die notwendig ist, um von der Bedeutung des Eides eine genügende Vorstellung zu haben. Die Eidesfähigkeit kann aufgrund psychischer Krankeit oder seelsicher Behinderung auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres fehlen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 157 StGB Aussagenotstand * Altersgrenzen im Recht