Von Ehelichkeit spricht man grundsätzlich bei einem Kind, wenn es nach der
Eheschließung geboren wurde.
Die Ehelichkeit ist nur im Rahmen der elterlichen Sorge von
Bedeutung, da bei unehelichen Kindern eine Anerkennung der Sorge
(Sorgeerklärung) durch den Vater notwendig ist (§ 1626a BGB).
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