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ebay, Spaßbieter
(it.recht.onlineauktionen)
    

Mit Spaßbieter bezeichnet man bei Onlineauktionen Bieter, die, wenn sie den Zuschlag erhalten, sowohl die Zahlung als auch die Abnahme der Ware mit der Begründung ablehnen, dass ihr Gebot nicht ernst gemeint gewesen sei.

Rechtlich ist die fehlende Ernstlichkeit aber nur beachtlich wenn der Spaßbieter erwarten konnte, dass der Anbieter den Scherz erkennt (§ 118 BGB). Das ist bei ebay aber nie der Fall. Entsprechend kommt ein Vertrag mit dem Anbieter zustande.

Das AG Bremen hat zudem entschieden, dass für den Fall des Spaßbietens die Vereinbarung einer Vertagsstrafe durch nichtgewerbliche Verkäufer zulässig ist, soweit sie nur für den einzelnen Vertrag und nicht als AGB verwandt wird. D.h. der Verkäufer kann dann vom Spaßbieter der die Vertragsverfüllung verweigert die Strafe einklagen, ohne selbst liefern zu müssen.

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