Sniper sind bei eBay gemäß § 10 Nr. 4 AGB verboten. Allerdings ist
der Einsatz eines Snipers nicht ohne weiteres nachzuweisen.
Entsprechend beantragt eBay immer wieder
einstweilige Verfügungen gegen den Vertrieb von Snipern.
Gegen den Anbieter Paragon unterlag eBay in der ersten Instanz und hat
seine Berufung zurückgenommen. Damit darf
Paragon seinen Sniper weiter vertreiben.
Davon unabhängig stellt sich die Frage, welche Folgen der Einsatz von
Snipern, der ja nach wie vor gegen § 10 Nr. 4 der AGB verstößt im Fall
eines Nachweises durch eBay hat.
Soweit die AGB wirksam einbezogen werden,
wovon auszugehen ist, verstößt der Sniper gegen keines der Klauselverbote
(§ 308 und § 09 BGB) auch ist bei § 10 Nr. 4 AGB nicht von einer
überraschenden Klausel auszugehen (§ 305c). D.h. das vertragliche Verbot von
Snipern ist wirksam.
Daraus folgt, dass der Einsatz von Snipern eine Vertragsbruch im
Verhältnis zwischen Bieter und eBay ist. Das kann zu einer Sperrung durch
eBay führen (§ 4 Nr. 1).
Nicht betroffen dürfte die durch den Einsatz von Snipern gewonnene
Auktion sein. Denn der Kaufvertrag kommt zwischen dem Anbieter und dem
Höchstbietenden zustande. Da Sniper rechtskräftige Angebote abgeben (siehe
AG Hannover v. 7.9.2001, kommt mit
dem Höchstbietenden auch bei Sniper-Einsatz ein Vertrag zustande.
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