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Von einer Durchgriffshaftung spricht man, wenn von Gläubigern einer juristischen Person direkt auf das Privatvermögen der grundsätzlich beschränkt haftenden Gesellschafter zugegriffen wird. Eine Durchgriffshaftung ist nur in den Ausnahmefällen zulässig, in denen das Berufen auf die Selbständigkeit der juristischen Person gegen Treu- und Glauben verstoßen würde.
Anspruchsgrundlage für die Durchgriffshaftung ist § 826 BGB der dann neben Ansprüchen aus §§ 31 ff HGB in Anspruchgrundlagenkonkurrenz bestehen bleibt (BGH v. 16.07.2007, II ZR 3/04, DB 2007, 1802).
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