Von ein einer Duldungsvollmacht spricht man, wenn jemand weiß, dass ein Dritter für ihn als Vertreter auftritt, obwohl er diesem keine Vollmacht erteilt hat und wenn er dies trotzdem duldet. Die Willenserklärungen dieses Vertreters werde ihm wegen des so gesetzten Rechtswesens zugerechnet.
Voraussetzungen:
- Keine Vollmacht
- Der Vertreter erweckt den Rechtsschein der Bevollmächtigung
- Der Vertretene weiß davon und duldet es
- der Vertragspartners weiß nichts vom Fehlen der Vollmacht
Beispiel: B hat vor kurzem erfahren, dass der C sich als sein Vertreter ausgibt und in seinem Namen Geschäfte tätigt. Er unternimmt nichts dagegen, da er denkt, dass vielleicht der ein oder andere günstige Abschluss dabei ist, den er dann zu genehmigen denkt. Als C mit D abschließt, und dieser dann von B Erfüllung verlangt, lehnt B dies ab, da ihm der Vertrag nicht günstig erscheint. B kann dies nicht, da er das Verhalten des C geduldet hat. Er muss sich daher alle Geschäfte zurechnen lassen und gegenüber dem D erfüllen.
Die tatsächlichen Voraussetzungen der Anscheins-/Duldungsvollmacht muss der Vertragspartner der sich darauf beruft beweisen, das Fehlen der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens muss der Vertretene darlegen und beweisen (MüKoBGB/Schubert Rn. 121).
Siehe auch unter Anscheinsvollmacht.
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