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Art. 31 DSGVO Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
(gesetz.dsgvo.kapitel-iv.abschnitt-1)
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Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

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