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Drohung oder Täuschung durch einen Dritten bei § 123 BGB
(recht.zivil.materiell.at)
    

Inhalt
             1. Täuschung
             2. Drohung

Bei Täuschung oder Drohung im Sinne von § 123 BGB durch einen Dritten ist für die Zurechnung zu unterscheiden:

1. Täuschung

Wenn ein Dritter (d.h. ein am Geschäft Unbeteiligter) die Täuschung im Sinne von § 123 BGB vornimmt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Erklärungsempfänger geschützt wird. Nicht schutzwürdig ist der Erklärungsempfänger, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste. Entsprechend sieht § 123 Abs. 2 BGB für diesen Fall die Anfechtbarkeit vor.

Weiterhin ist der Erklärungsempfänger nicht schützenswert, wenn der Dritte im Lager des Empfängers steht. Beispiel: Er ist Hilfsperson des Empfängers oder steht ihm näher als dem getäuschten Erklärenden. In diesen Fällen geht man davon aus, dass er schon kein Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist.

Für die Zurechnung der Täuschung bei Darlehensverträgen genügt es der Rechtsprechung, wenn der Verkäufer durch die Vertragsverhandlungen beim Käufer den Anschein geweckt hat, er sei eine Vertrauensperson des Darlehensgebers. Das ist z.B. anzunehmen, wenn der Darlehensgeber dem Verkäufer entsprechende Antragsformulare überlässt, welche dieser dann dem Käufer vorlegt um ihm beim Ausfüllen behilflich zu sein und schließlich die Unterschrift herbeizuführen (BGHZ 47, 224, 229 f).

Es ist wird auch vertreten, dass der Verkäufer auch dann kein Dritter ist, wenn der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag miteinander verbunden sind.

Beispiel: A ist Autohändler. Zur Finanzierung der Autokäufe durch seine Kunden hält er Formulare der B-Bank bereit, mit der er zusammenarbeitet.

2. Drohung

Für die Drohung wird aus § 123 Abs. 2 BGB der Umkehrschluss gezogen, dass es für die Anfechtbarkeit gleichgültig ist, wer Drohung ausgeübt hat und ob der Erklärungsempfänger davon wusste.

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Auf diesen Artikel verweisen: Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung * Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung