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Artikel Diskussion (2)
Draufgabe
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit Draufgabe wird eine Leistung eines Vertragspartners zur Bestätigung des Vertragsabschlusses bezeichnet (§ 336 Abs. 1 BGB), sie ist damit Beweis für den Vertragsabschluss. Näheres zur Draufgabe regeln die §§ 336 ff. Die Draufgabe ist mittlerweile selten geworden.

Die Hausangestellte bekommt am Ende der erfolgreichen Einstellungsverhandlungen 10,- Euro bar auf die Hand (sog. Handgeld).

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Auf diesen Artikel verweisen: earnest * Arrha