Von doppelter Staatsbürgerschaft spricht man, wenn eine Person gleichzeitig die Staatsangehörigkeit von zwei Staaten besitzt.
Nach deutschem Recht ist eine doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht gewollt (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 4, 25 StAG) aber in Ausnahmefällen möglich.
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