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Domaininhaber/owner-c
(it.recht)
    

Als Domaininhaber gilt, wer bei der zuständigen Registry (d.h. für Deutschland bei der denic) als Inhaber (owner-c) eingetragen ist. "Der Domaininhaber ist der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte." (Zitat von denic). Verbindliche Entscheidungen für den Inhaber trifft der Admin-C.

Die Inhaberschaft an einer Domain gründet sich auf die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber gegenüber der denic zustehen. Diese Ansprüche sind auf die Eintragung des Domainnamens in das denic-Register und darauf gerichtet, dass der Domain-Name in den Nameservern mit dem Rechner des Inhabers verbunden (konnektiert) wird. Es handelt sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, so dass neben der einmaligen Eintragung die Aufrechterhaltung der Eintragung für die Dauer der Vertragsbeziehung geschuldet ist (BGH v. 5.7.2005, Az.: VII ZB 05/05). Weiterhin hat der Inhaber einen Anspruch gegen die denic auf Anpassung der Daten, wenn sich z.B. die IP-Adresse seines Rechners geändert hat.

Bei Abschluss eines Hosting-Vertrags mit einem Provider bei gleichzeitiger Neubeantragung einer Domain sollte man darauf achten, dass man auch als Inhaber für die Domain eingetragen wird.

Laut OLG München v. 5.12.2002 (Az: 6 U 5770/01) hat ein Provider auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, die Pficht dem Kunden die für diesen "besorgte" und konnektierte Domain zu übertragen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des zwischen ihnen bestehenden Vertrages. Gemäß Medienberichten (heise.de) hat der Provider im zugrundeliegenden Fall Revision zum BGH eingelegt.

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Auf diesen Artikel verweisen: owner-c * Admin-C Eintrag * admin-c-Vereinbarung * Domainpfändung