|
Von dolus subsquens spricht man, wenn jemand nach unwissentlicher Verwirklichung des Tatbestandes, Kenntnis davon erlangt und die Verwirklichung gut heisst. Für eine Zurechnung genügt das nicht. Siehe dazu auch unter Vorsatz, Strafrecht.
Beispiel:
A glaubt den einzigen Zündschlüssel seines Wagens im Wageninneren vergessen zu haben, daher schlägt er die Scheibe ein um an den Schlüssel zu gelangen. Dabei hat er aber unwissentlich die Fahrzeuge verwechselt und den Wagen des ihm verhassten B beschädigt. Als A sogleich seinen Irrtum bemerkt, freut er sich und denkt sich, dass habe ich richtig gemacht. Die nachträgliche Billigung genügt für eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat nicht.
Von dolus antecedens spricht man, wenn jemand vor Verwirklichung eines Tatbestandes aber nicht mehr zum Zeitpunkt der Verwirklichung Vosatz hatte. Auch der dolus antecedens genügt nicht für eine Zurechnung.
Beispiel: A hat große Angst vor dem sehr aggressiven Hund des B und hat daher vor diesen zu töten. Nachdem er sich Gift besorgt hat, ist er auf dem Rückweg nach Hause. Dabei überlegt er sich das Ganze noch einmal und beschliesst lieber das Ordnungsamt einzuschalten. Auf der Höhe seines Hauses läuft der Hund des B vor seinen Wagen, A schafft es nicht mehr zu bremsen, der Hund ist sofort tot. Hier hatte A zum Zeitpunkt der Tötung (Sachbeschädigung) keinen Vorsatz mehr und ist daher nicht wegen vorsätzlicher Begehung zu bestrafen.
Werbung:
| |