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Doktorgrad
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.hochschule)
(engl. doctor`s degree )
    

Mit Doktor wird ein von der Universität verliehener akademischer Grad bezeichnet.

Der Dr-Titel wird oft mit einem Zusatz geführt, der das Fachgebiet angibt auf dem der Inhaber promoviert hat, z.B.:

  1. Dr. jur. = Rechtswissenschaft
  2. Dr. med. = Medizin
  3. Dr. rer. pol. = Politikwissenschaft

Wird der Titel ehrenhalber verliehen, wird er im Namen mit "Dr. h.c." (honoris causa) oder "Dr. e.H." (ehrenhalber) geführt.

Für weitere Fragen siehe unter akademischer Grad.

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Auf diesen Artikel verweisen: Juris Doctor (J. D.) * akademische Grade/Hochschulgrade * doctor`s degree