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Mit Divergenzanfrage wird in Fällen in den ein Senat eines obersten Gerichtshofes (z.B. BAG oder BGH) von der Rechtsprechung eines anderen Senates abweichen will, die Anfrage an den anderen Senat bezeichnet, mit der geklärt wird, ob der Senat an seiner Rechtsprechung festhalten will. Hält der andere Senat an seiner Rechtsauffassung fest, ist der große Senat des Gerichts zur Entscheidung über die Rechtsfrage anzurufen.
Das ArbGG sieht die Divergenzanfrage in § 45 Abs. 3 S. 1 vor, das GVG in § 132 Abs. 3 S. 1.
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