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Diplomjurist
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.)
    

Inhalt
             1. Rechtsgeschichte
             2. Diplomjuristen i.S.v. § 67 VwGO

Mit "Diplomjurist" wird ein akademischer Grad bezeichnet, der von einem Teil der Universitäten für das bestandene erste juristische Staatsexamen verliehen wird. Damit steht der Diplomjurist dem Rechtsreferendar gleich.

Der Diplomjurist ist von dem Diplom-Wirtschaftsjuristen FH zu unterscheiden, der an verschiedenen Fachhochschulen abgelegt werden kann und der neben juristischen Kenntnissen auch vertiefte wirtschaftliche Kenntnisse erfordert aber nicht zur Teilnahme am juristischen Vorbereitungdienst qualifiziert.

1. Rechtsgeschichte

Diplomjurist ist auch der Titel, der in der DDR ausgebildeten Juristen.

2. Diplomjuristen i.S.v. § 67 VwGO

Mit Diplomjuristen i.S.V. § 67 VwGO sind die früher in der DDR ausgebildeten Juristen gemeint.

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