Im Strafprozessrecht ist die Anordnung eines dinglichen Arrest möglich, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass im Strafurteil der Verfall oder die Einziehung von Wertersatz angeordnet wird. Auch zur Sicherung des Anspruchs des Verletzten ist ein dinglicher Arrest möglich.
Der Arrest wird gemäß § 930 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Pfändung vollzogen.
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