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Davon, dass eine Sache dieselbe Sache ist, spricht man , wenn es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt.
Der Begriff der "derselben Sache" bzw. wird in § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG, § 45 BRAO und § 356 StGB verwandt. Er ist einheitlich auszulegen (Eylmann NJW 1998, 2929, 2931) daher kann man die verschiedenen Kommentierungen wechselseitig heranziehen.
"bb) Unter diesen Gesichtspunkten gesehen kann den Feststellungen nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß der Angeklagte im Falle B. den äußeren Tatbestand des § 356 StGB erfüllt hat. Der Angeklagte war im Jahre 1956 von dem Ehemann B., der die Scheidung seiner Ehe ins Auge gefaßt hatte, „über seine gesamten Eheprobleme, so … über seine finanzielle Lage”, insbesondere auch über seine Unterhaltsangelegenheiten unterrichtet worden. Damit waren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes B. dem Angeklagten anvertraut. Dem Urteil läßt sich aber nicht deutlich entnehmen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute B., wie sie im Jahre 1956 bei der Beratung des Ehemannes B. durch den Angeklagten bestanden, für die Unterhaltsansprüche, welche die Ehefrau im Jahre 1957 gegen ihren Mann erhob, überhaupt noch irgendeine rechtliche Bedeutung haben konnten. Möglicherweise hatten sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der beiden Eheleute in der Zwischenzeit so sehr verändert, daß die noch im Jahre 1956 gegebenen Grundlagen für die Unterhaltsansprüche der Ehefrau im Spätsommer 1957 ohne Belang waren. Das wird das LG aufzuklären haben." (BGH v. 16. 11. 1962 Az. 4 StR 344/62)
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