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desuetudo/desuetudo juris
(recht.allgemein.latein)
    

Mit desuetudo (lat. Entwöhnung) wird die Beseitigung bestehender Vorschriften durch Gewohnheitsrecht bezeichnet. Z.B. können Straf- und Bußgeldvorschriften durch eine desuetudo beseitigt werden (Karlsruhe Kommentar, OWiG, § 3 Rn. 20).

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