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Von einem Dauerdelikt spricht man, wenn die deliktische Handlung des Täters im Aufrechterhalten eines widerrechtlichen Zustands besteht, so dass der Straftatbestand fortdauernd verletzt wird. Z.B. § 123 StGB Hausfriedensbruch. Vollendet ist das Dauerdelikt mit Eintritt des widerrechtlichen Zustandes. Beendet mit seiner Aufhebung.
Von einem Zustandsdelikt spricht man, wenn sich das Delikt in der Schaffung eines widerrechtlichen Zustandes (Tod, Verletzung, Beschädigung) erschöpft. Z.B. § 223 StGB Körperverletzung oder § 171 StGB Doppelehe. Vollendet ist ein Zustandsdelikt mit Erfolgseintritt und damit auch regelmäßig beendet. Je nach Delikt, z.B. bei § 242 StGB Diebstahl, kann die Beendigung aber auch später liegen.
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