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Datenverarbeitung
(recht.straf.bt.263a)
    

Inhalt
             1. § 263a StGB
             2. § 303b StgB

1. § 263a StGB

Unter Datenverarbeitung im Sinne von § 263a StGB sind technische Vorgänge zu verstehen, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung mittels Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden (BT-Drucksache 10/318, S. 21).

2. § 303b StgB

Der Begriff Datenverarbeitung im Sinne von § 303b ist umstritten. Nach h.M. ist Datenverarbeitung die Gesamtheit aller Vorgänge, sowie "auch der weitere Umgang mit Daten und deren Verwertung" (BT-Drucksache, 10/5058, S. 35).

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