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Datenschutz, Auskunft an Betroffene
(it.recht.datenschutz)
    

Gemäß § 34 BDSG haben Bürger gegenüber privaten Unternehmen einen Auskunftsanspruch über

  1. die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
  2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
  3. den Zweck der Speicherung.

Gemäß § 19 BDSG besteht der gleiche Anspruch gegenüber öffentlichen Stellen des Bundes. Für die öffentlichen Stellen des Landes ist ein vergleichbarer Anspruch im jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen geregelt (z.B. in § 18 HDSG).

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