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Mit Datengeheimnis wird das in § 5 BDSG geregelt Verbot für in der Datenverarbeitung Beschäftigte bezeichnet, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. D.h. sie dürfen insbesondere nicht die ihnen dienstlich bzw. beruflich zugänglichen Daten für eigene Zwecke verarbeiten.
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