Mit corpore et animo = Sachherrschaft und Herrschaftswille werden die zwei Voraussetzungen des Besitzerwerbs/Besitzes im römischen Recht bezeichnet, die nach h.M. auch im deutschen Recht vorliegen müssen (siehe unter Besitzerwerb).
Im Gegensatz dazu steht das Konzept aolo animo, d.h., dass der Herrschaftswille (= animo) genügt um den Besitz aufrecht zu erhalten. Im deutschen Recht entspricht dem Prinzip des mittelbaren Besitz.
Werbung:
|