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coronation cases
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Ein bekanntes Beispiel für den Zweckwegfalles/Zweckverfehlung innerhalb der Unmöglichkeit.

Ein Fensterplatz wird anläßlich eines erwarteten Umzugs angemietet. Nach Vertragsschluß fällt der Umzug aus. Die gemäß Vertrag zu erbringende Leistung (Überlassung eines Fensterplatzes zu einem bestimmten Zeitpunkt) ist bei enger Betrachtung noch möglich. Unmöglich ist aber die Vermietung eines Fensterplatzes zum Zeitpunkt des Umzuges.

Daher dürfte hier nach neuem Recht eine Umöglichkeit iSv 275 Abs. 1 BGB vorliegen.

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