Mit "consensus facit nuptia" (lat.) werden im römischen Recht die Grundvoraussetzungen für die Eheschließung genannt: Die Ehe kommt durch Willenserklärung der beiden Eheschließenden zustande.
Dies Regelung gilt auch noch nach dem heutigen Zivilrecht, allerdings müssen darüber hinaus weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
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