logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Computersabotage
(recht.straf.bt.303b und it.recht.straf)
    

Im deutschen Strafrecht spricht man von Computersabotage, wenn jemand eine Datenverarbeitungsanlage die für einen fremden Betrieb oder Unternehmen von wesentlicher Bedeutung ist dadurch stört, dass er eine Datenveränderung begeht oder eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert. Computersabotage ist gemäß § 303b StGB strafbar.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Sasser * Strafbarkeit des Hackens