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Ist vertraglich eine circa-Klauasel vereinbart, darf die Liefermenge um 5 bis 10 % nach oben oder unten abweichen. Bei der Auslegung ist aber zu berücksichtigen wer die Klausel in den Vertrag eingeführt hat (Vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 18-04-1995 - 3 U 114/95 NJW1995, 1437).
Beispiel: Führt der Auftraggeber eines Frachtvertrages die Klausel ein, so kann der Fracthführer nicht 5 bis 10 % weniger transportieren, er muss aber für den Auftraggeber Frachtraum zur Verfügung stellen mit dem er plus 10 % transportieren kann.
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