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Mit casum sentit dominus (lat.) bezeichnet man den Grundsatz, dass der Eigentümer die Gefahr des zufälligen Unterganges trägt.
Beispiel: A und B schließen einen Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW. Sie vereinbaren, dass B den Wagen sofort übereignet bekommt, aber erst in der nächsten Woche bezahlen muss. Nach zwei Tagen wird der Wagen durch einen Blitzeinschlag vollständig zerstört. Da B bereits Eigentümer war, trägt er die Gefahr des zufälligen Unterganges, d.h. er muss den Kaufpreis trotz des Unterganges an A zahlen.
Das im BGB geregelte Kaufrecht sieht den Gefahrübergang schon mit Übergabe der Sache an den Käufer vor, auch wenn damit das Eigentum - z.B. wegen eines Eigentumsvorbehalts - noch nicht übergeht (§ 446 BGB).
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