(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist über den erlaubten Besitzvon Cannabis nach Absatz 1 hinaus im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt.
(3) Unbeschadet von Absatz 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,ein über Absatz 1 hinausgehender Besitz von Cannabis nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder zum Zweck des Transports nach § 22 Absatz 3.
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