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Bundestagspräsident/Parlamentspräsident
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Bundestagspräsident (= Parlamentspräsident) wird der vom Bundestag gemäß Art. 40 Abs. 1 GG gewählte Präsident des Bundestags bezeichnet. Der Bundestagspräsident vertritt den Bundestag nach außen und ist Inhaber des Hausrechts und der Polizeigewalt im Bundestag. Weiterhin ist er das für die Einberufung der Bundesversammlung zuständige Organ.

Der Umstand, dass der Bundestagspräsident das Polizeirecht inne hat, hat zur Folge, dass die Polizei innerhalb des Bundestags nicht zuständig ist, und nur auf Ersuchen des Bundestagspräsidenten im Bundestag tätig werden darf. Auch Durchsuchungen und Beschlagnahmen muss der Bundestagspräsident genehmigen. Damit wird verhindert, dass der Bundestag, als Volksvertretung, von den Organen der Regierung in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

Beispiel: Die Regierung unter Bundeskanzler S will ein Gesetz durchsetzen, das im Bundestag stark umstritten ist. Am Tag der Abstimmung will die Regierung Kritiker durch eine polizeiliche Durchsuchung ihrer Büros im Bundestag unter Druck setzen. Daher weist der Bundesinnenminister den Generalbundesanwalt an, die Büros der abtrünnigen Koalitionsabgeordneten wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung durchsuchen zu lassen. Der Bundestagspräsident ahnt die Absicht hinter dem Vorgehen der Bundesanwaltschaft und genehmigt die Durchsuchung nicht und untersagt der Polizei das Betreten des Gebäudes.

Gemäß parlamentarischem Gewohnheitsrecht kommt der Bundestagspräsident immer aus der stärksten Fraktion und sein Stellvertreter aus der zweitstärksten.

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