Ein Eigentumserwerb an einem Grundstück aufgrund eines verkehrten Eintrages im Grundbuch.
Gemäß § 900 BGB erwirbt der im Grundbuch Eingetragene das Eigentum an einem Grundstück, wenn er es 30 Jahre lang im Eigenbesitz gehabt hat.
Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise