Mit Brüsseler Übereinkommen wird kurz das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 bezeichnet. Gegenstand dieses Übereinkommens ist die Möglichkeit, auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts in bestimmten Fällen Klagen gegen Angehörige der Vertragsstaaten auch vor Gerichten anderer Vertragsstaaten zu ermöglichen. Eine solche Klage ist z.B. möglich, wenn der Erfüllungsort in dem anderen Vertragsstaat liegt.
Das Abkommen ist jedoch nicht anwendbar, wenn es sich um Klagen gegen souveräne Staaten wegen Ausübung ihrer Hoheitsrechte handelt (EuGH, Urt. v. 15.2.2007 - C-292/05). Diese werden insoweit auch nicht durch das Brüsseler Abkommen der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaats unterstellt.
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