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(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der
Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen,
gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit
folgenden Maßgaben:
- Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der
obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
- Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die
Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen
hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die
Anordnung ist zu veröffentlichen.
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung
haben keine aufschiebende Wirkung.
- Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
Zu beachten ist, dass dies nur im Verhältnis Dienstherr zu Beamten gilt. Ist der Beamte nicht direkt bei seinem Dienstherr, sondern für seinen Dienstherrn bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft tätig, kann diese Körperschaft nicht als Dienstherr aus dem Beamtenverhältnis klagen.
Beispiel: A ist verbeamteter Lehrer in Hessen. Die Schule wird vom Kreis getragen. Will der Kreis jetzt gegen A Klagen ist § 126 BRRG und die entsprechende Landesnorm nicht einschlägig, da nicht der Kreis sondern das Land Dienstherr des A ist.
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