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Brandstiftung
(recht.straf.bt.306)
    

Die Tatbestände der Brandstiftung sind in dem Abschnitt für gemeingefährliche Straftaten geregelt. Im einzelnen gibt es

  • § 306 Brandstiftung
  • § 306a Schwere Brandstiftung (bei abstrakter Gefährdung von Menschen)
  • § 306b Besonders schwere Brandstiftung (bei Verursachung von Gesundheitsschädigungen an Menschen)
  • § 306c Brandstiftung mit Todesfolge
  • § 306d Fahrlässige Brandstiftung

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