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Im Arbeitskampfrecht wird mit Boykott der Versuch bezeichnet, die gegnerische Partei (Arbeitgeberseite) vom wirtschaftlichen
Verkehr abzuschneiden. Entweder ist der Boykott beschränkt auf den Abschluss von
Arbeitsverträgen, oder erstreckt sich auf die gesamte wirtschaftliche
Tätigkeit des Gegners. Dazu BAG Az: 1 AZR 611/75.
Beispiel: Die Gewerkschaft B streitet mit dem Automobilunternehmen D um eine Lohnerhöhung. Um ihre Forderung durchzusetzen ruft die Gewerkschaft zum Streik auf und fordert gleichzeitig dazu auf, keine Autos bei D zu kaufen.
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