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§ 12 BNoto [Bestellung]
(gesetz.bnoto.teil-1.abschnitt-1 und recht.notar.normen.bnoto)
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Die Notare werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt. Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung (§ 3 Abs. 1 und 2) angeben.

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