(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.
Nach den Vorschriften des § 16 Meldegesetz kann ein Elternteil bei dem das Kind wohnt das Kind ohne Zustimmung des anderen Elterntels ummelden. Dies hat keine Auswirkungen auf die sorgerechtliche Frage des Aufenthaltes des Kindes. Über die kann nur einvernehmlich oder bei Streit durch das Familiengericht entschieden werden.
In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes Nr. 22.2 BMGVwV heißt es zu der Frage der Meldung bei Wechselmodell (Abs. 1) und Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil (Abs. 2):
22.2 § 22 Absatz 2 und 3: Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners
Leben die Personensorgeberechtigten eines minderjährigen Einwohners dauerhaft getrennt und steht ihnen das Sorgerecht gemeinsam zu, ist Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners die vorwiegend benutzte Wohnung. Kann nicht festgestellt werden, dass der minderjährige Einwohner eine Wohnung vorwiegend benutzt, weil er sich bei beiden Eltern je zur Hälfte aufhält, ist die Hauptwohnung gemäß § 22 Absatz 3 BMG dort anzumelden, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des minderjährigen Einwohners liegt. Hierzu kann zum Beispiel auf die vom Kind besuchte Schule oder Kindertagesstätte sowie auf die Mitgliedschaft des Kindes in Vereinen oder sonstigen Organisationen abgestellt werden. Kann auch ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht festgestellt werden, soll die Meldebehörde eine einverständliche Festlegung der Hauptwohnung durch die Eltern fördern.
Sind die Eltern eines minderjährigen Einwohners gemeinsam sorgeberechtigt, bedarf es nämlich für eine Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes des Einvernehmens beider Eltern (§§ 1627, 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB). Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, ohne dass der mit sorgeberechtigte Elternteil sich entsprechend ummeldet, soll sich die Meldebehörde daher vorab das Einverständnis des anderen Elternteils mit der Bestimmung der Hauptwohnung durch den ummeldenden Elternteil, eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts vorlegen lassen. Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird.
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